Verena Tschudin, Winterthur. Über dreissig Jahre Treuhand und Vorsorgeberatung für Private und kleine Betriebe, heute pensioniert.
Was Renten, Pensionskasse und Erbrecht dazu sagen, und was Ihr Herz dazu sagt.
Vielleicht beim Wandern, vielleicht im Chor, vielleicht hat die Nachbarin einen Apéro organisiert und plötzlich sass da dieser Mensch, mit dem man bis Mitternacht redet. Ein Jahr später stellt sich eine Frage, die mit zwanzig einfacher war: Wie wollen wir zusammenleben?
Mit 64 bringt man mehr mit als einen Koffer. Eine eigene Wohnung oder ein Haus. Eine AHV-Rente oder bald eine. Vielleicht eine Witwenrente, weil der erste Mann vor einigen Jahren gestorben ist. Kinder, die schon selber Kinder haben und sich ihre Gedanken machen. Und oft einen Abschied, der noch nicht ganz verheilt ist.
Ich habe in meinem Berufsleben viele Paare in genau dieser Lage beraten. Fast alle kamen mit der gleichen Annahme: «Wenn wir uns lieben, heiraten wir halt.» Und fast alle waren überrascht, wie viel Geld an dieser Entscheidung hängen kann, in die eine oder andere Richtung. Diese Seite ordnet die Fakten, damit Sie nachher in Ruhe entscheiden können. Die Gefühle sortieren müssen Sie selber, aber auch dazu sage ich weiter unten etwas.
Kurz ein Wort dazu, weil mich das oft gefragt wird. Die meisten Paare, die ich kenne, haben sich ganz klassisch gefunden: im Verein, über Freunde, auf einer Reise mit einer Seniorengruppe, beim Tanzkurs. Gut ein Drittel meiner Bekannten über sechzig hat es aber auch online versucht, manche mit Erfolg. Es gibt Plattformen, die sich gezielt an Menschen ab 50 richten; wer wissen möchte, wie so etwas in der Praxis abläuft, findet einen ausführlichen Erfahrungsbericht zu Zusammen.ch, der recht nüchtern beschreibt, wie es dort zugeht. Einen Überblick über die Angebote in der Schweiz hat mir eine Bekannte empfohlen: www.lenaungefiltert.ch/dating-ab-50-schweiz/. Ob Verein oder Bildschirm: Die Frage, wie man danach zusammenlebt, kommt irgendwann so oder so.
Es gibt im Grunde drei Möglichkeiten. Sie heiraten (oder lassen, falls Sie gleichgeschlechtlich sind, die Ehe eintragen). Sie ziehen zusammen, ohne zu heiraten, das nennt das Gesetz Konkubinat. Oder Sie bleiben ein Paar und behalten beide Ihre Wohnung, auf Neudeutsch «Living Apart Together».
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede. Die Beträge gelten für Personen mit voller AHV-Beitragsdauer, Stand der Merkblätter 2026.
| Heiraten | Zusammenziehen (Konkubinat) | Getrennt wohnen | |
|---|---|---|---|
| AHV, beide mit Maximalrente | zusammen höchstens CHF 3'780 im Monat (150 %) | je CHF 2'520, zusammen CHF 5'040 | je CHF 2'520, zusammen CHF 5'040 |
| Unterschied pro Jahr | rund CHF 16'380 weniger (13 Monatsrenten) | keine Kürzung | keine Kürzung |
| Bestehende AHV-Witwen-/Witwerrente | erlischt mit der Heirat | läuft weiter | läuft weiter |
| Verwitwetenzuschlag 20 % auf der Altersrente | fällt weg | bleibt | bleibt |
| Witwenrente der Pensionskasse | erlischt (je nach Reglement Abfindung) | läuft weiter | läuft weiter |
| Absicherung, wenn der neue Partner stirbt | gesetzlich: AHV und Pensionskasse, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind | keine AHV; Pensionskasse nur, wenn das Reglement es vorsieht | praktisch keine |
| Erbrecht | gesetzliche Erbin, gesetzlicher Erbe mit Pflichtteil | nur mit Testament, im frei verfügbaren Teil | nur mit Testament, im frei verfügbaren Teil |
| Erbschaftssteuer | in den meisten Kantonen befreit | je nach Kanton spürbar | je nach Kanton spürbar |
| Steuererklärung | gemeinsam (bis die Individualbesteuerung umgesetzt ist) | je einzeln | je einzeln |
| Vertretung bei Urteilsunfähigkeit | gesetzliches Vertretungsrecht | nur bei medizinischen Fragen, sonst Vorsorgeauftrag | Vorsorgeauftrag nötig |
| Wohnkosten | eine Wohnung | eine Wohnung | zwei Wohnungen |
Rechnung zum Unterschied: 2 × 2'520 = 5'040 Franken, minus 3'780 = 1'260 Franken pro Monat. Seit 2026 gibt es eine 13. Altersrente, darum 13 × 1'260 = 16'380 Franken im Jahr. Bei tieferen Renten ist der Unterschied kleiner oder null.
Das ist der Punkt, über den am meisten geredet wird, und er ist schnell erklärt. Bei einem Ehepaar, bei dem beide eine Altersrente beziehen, darf die Summe der beiden Renten nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente. Die Maximalrente beträgt 2026 monatlich 2'520 Franken, die Grenze für das Paar also 3'780 Franken. Liegt die Summe darüber, werden beide Renten gekürzt. Das nennt sich Plafonierung.
Unverheiratete Paare kennen diese Grenze nicht. Jede und jeder bekommt die eigene Rente, ganz egal, mit wem man den Kühlschrank teilt. Auf dem Portal ch.ch steht es ohne Umschweife: Im Konkubinat erhalten beide eine AHV-Rente von je 100 Prozent.
Betroffen sind vor allem Paare, bei denen beide lange und gut verdient haben. Wer zusammen ohnehin unter 3'780 Franken AHV liegt, verliert durch die Heirat bei der AHV nichts. Darum lohnt es sich, zuerst die eigenen Zahlen anzuschauen, bevor man sich über die «Heiratsstrafe» aufregt. Den persönlichen Rentenbetrag finden Sie im Rentenentscheid Ihrer Ausgleichskasse; wer noch nicht pensioniert ist, kann dort eine Rentenvorausberechnung verlangen.
Ein Detail, das wenige kennen: Bei der Heirat werden für die gemeinsamen Ehejahre die Einkommen der beiden Partner geteilt (Splitting). Bei einer Heirat mit über sechzig sind das meist nur wenige Jahre und es verändert die Rente kaum. Die Plafonierung wirkt dagegen ab dem ersten Monat, in dem beide eine Rente beziehen.
Hier liegt oft mehr Geld als bei der Plafonierung, und hier passieren die schmerzhaftesten Überraschungen. Das AHV-Merkblatt zu den Hinterlassenenrenten ist deutlich: Mit der Wiederverheiratung erlischt die Witwen- oder Witwerrente. Wer im Konkubinat lebt, behält sie.
Ab dem Rentenalter sieht es etwas anders aus, als viele meinen. Wer gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente und eine eigene Altersrente hat, bekommt nur die höhere der beiden. Zusätzlich gibt es für verwitwete Altersrentnerinnen und Altersrentner einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent auf die eigene Altersrente, allerdings nur bis zum Maximalbetrag der Altersrente. Auch dieser Zuschlag hängt am Zivilstand «verwitwet». Heiraten Sie wieder, fällt er weg, und das Paar wird zusätzlich plafoniert.
Ein Beispiel aus meiner Praxis, die Zahlen gerundet und verändert: Eine Frau, 66, verwitwet, eigene Altersrente 1'900 Franken, mit Zuschlag 2'280 Franken. Ihr neuer Partner hat 2'400 Franken. Unverheiratet bekommen die beiden zusammen 4'680 Franken. Verheiratet würde ihre Rente ohne Zuschlag berechnet und die Summe auf 3'780 Franken begrenzt. Das sind 900 Franken weniger im Monat. Sie haben nicht geheiratet , und sie sind trotzdem sehr glücklich.
Wer jünger ist und noch keine Altersrente bezieht, verliert mit einer neuen Ehe die volle Witwenrente der AHV (höchstens 2'016 Franken im Monat). Wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden, kann die bisherige Witwenrente wieder aufleben, das ist aber ein schwacher Trost.
Gut zu wissen: Der Bundesrat hat dem Parlament eine Reform der Hinterlassenenrenten vorgelegt. Laut Bundesamt für Sozialversicherungen sollen laufende Witwen- und Witwerrenten von Personen, die bei Inkrafttreten 55 oder älter sind, bestehen bleiben. Die Beratung im Parlament ist noch im Gang. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrer Ausgleichskasse bestätigen, was für Sie gilt.
Auch in der zweiten Säule erlischt eine Witwen- oder Witwerrente mit der Wiederverheiratung, so steht es im BVG. Viele Pensionskassen zahlen in diesem Fall eine einmalige Abfindung, oft in der Höhe von drei Jahresrenten. Ob und wie viel, steht nähmlich im Reglement Ihrer Kasse, nicht im Gesetz. Fragen Sie schriftlich nach, bevor Sie einen Termin beim Zivilstandsamt abmachen.
Umgekehrt stellt sich die Frage: Was bekommen Sie, wenn Ihr neuer Partner stirbt? Verheiratete haben nach BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn sie beim Tod älter als 45 sind und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Sonst gibt es eine Abfindung von drei Jahresrenten. Bei einer späten Heirat lohnt sich der Blick ins Reglement doppelt, manche Kassen haben für Ehen, die erst nach der Pensionierung geschlossen werden, eigene Regeln.
Unverheiratete Partner kann eine Pensionskasse begünstigen, sie muss aber nicht. Das Gesetz erlaubt es, wenn die Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden hat. Viele Kassen verlangen zusätzlich, dass die Partnerschaft zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wurde, und einen gemeinsamen Haushalt. Und dann gibt es eine Klausel, die oft übersehen wird: Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, hat keinen Anspruch auf diese Partnerleistung. Wer seine bisherige Witwenrente behält, ist also über die Kasse des neuen Partners meist nicht zusätzlich abgesichert.
Verheiratete sind gesetzliche Erben. Konkubinatspartner sind es nicht, und zwar nach keiner noch so langen Zeit. Wer will, dass die Partnerin oder der Partner etwas erbt, muss das in einem Testament oder Erbvertrag festhalten.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Erbrecht, das hier hilft. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, die Eltern haben gar keinen Pflichtteil mehr. Ein Beispiel: Sie sind verwitwet, haben zwei Kinder und leben mit einem Partner zusammen. Ohne Testament erben die Kinder alles. Mit Testament können Sie die Hälfte Ihres Nachlasses frei verteilen, also auch Ihrem Partner vermachen.
Zu bedenken ist die Erbschaftssteuer. Sie ist kantonal geregelt. Ehegatten und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit, Lebenspartner nicht überall: Je nach Kanton zahlen sie wenig oder einen beträchtlichen Satz, manchmal mit Erleichterungen nach einer gewissen Dauer des Zusammenlebens. Ihr kantonales Steueramt gibt Auskunft.
Und dann die Kinder. Bei einer Heirat wird der neue Ehepartner zum gesetzlichen Erben und schmälert damit das Erbe der Kinder aus der ersten Ehe. Das ist oft der eigentliche Grund für Spannungen, auch wenn niemand es so sagt. Ein Ehe- und Erbvertrag beim Notariat kann hier viel regeln, etwa dass das Elternhaus an die Kinder geht und der neue Partner ein Wohnrecht erhält. Solche Verträge brauchen die Mitwirkung aller Beteiligten und eine öffentliche Beurkundung.
Ehepaare füllen heute eine gemeinsame Steuererklärung aus, die Einkommen werden zusammengezählt. Bei zwei guten Renten kann das teurer sein als zwei einzelne Erklärungen, je nach Kanton aber auch günstiger. Das Stimmvolk hat am 8. März 2026 die Individualbesteuerung angenommen, mit 54,23 Prozent Ja. Bis sie in Bund und Kantonen umgesetzt ist, dauert es noch einige Jahre. Laut Eidgenössischer Steuerverwaltung werden dann viele Ehepaare im Rentenalter tendenziell weniger direkte Bundessteuer bezahlen. Für die Entscheidung heute zählt aber der heutige Tarif.
Beim Wohnen sollte man nüchtern sein. Zieht er zu ihr, wohnt er rechtlich in ihrer Wohnung oder ihrem Haus. Stirbt sie ohne Testament, gehört die Wohnung den Kindern, und die können verlangen, dass er auszieht. Ein gemeinsamer Mietvertrag, ein Wohnrecht im Testament oder ein Konkubinatsvertrag schaffen hier Klarheit. Im Konkubinatsvertrag können Sie zum Beispiel festhalten, wem welche Möbel gehören, wie die Haushaltskosten geteilt werden und was bei einer Trennung passiert.
Und der Notfall: Ehegatten dürfen einander von Gesetzes wegen vertreten, wenn einer urteilsunfähig wird, zum Beispiel nach einem Hirnschlag. Lebenspartner haben dieses Recht für die Finanzen nicht. Bei medizinischen Entscheiden dürfen sie mitreden, wenn sie im gleichen Haushalt leben, aber erst nach den Personen, die in einer Patientenverfügung genannt sind. Mein Rat, egal wie Sie sich entscheiden: Schreiben Sie beide einen Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung. Das kostet einen Nachmittag und erspart viel Streit.
Immer mehr Paare über sechzig wählen diesen Weg, und ich verstehe sie gut. (Ich gehöre selber dazu: Hanspeter wohnt zwanzig Minuten entfernt, und unsere beiden Wohnungen haben je einen Schlüssel für den anderen.) Man ist ein Paar, verbringt Wochenenden und Ferien zusammen, aber jede und jeder hat das eigene Zuhause, die eigenen Gewohnheiten, das eigene Chaos im Keller.
Finanziell ist das die einfachste Lösung. Renten, Witwenrente und Zuschlag bleiben unberührt, die Steuererklärungen getrennt, und niemand muss eine Wohnung aufgeben, an der Erinnerungen hängen. Für die Kinder ist es oft am leichtesten zu akzeptieren, weil sich am Erbe nichts ändert.
Die Grenzen sind ebenso klar. Zwei Wohnungen kosten zwei Mieten oder zwei Hypotheken, dazu doppelte Nebenkosten. Wird jemand krank oder pflegebedürftig, ist der Partner rechtlich ein Aussenstehender, solange kein Vorsorgeauftrag besteht. Und wer bei der Pensionskasse des anderen etwas erwarten möchte, wird meist enttäuscht, weil die Reglemente in der Regel einen gemeinsamen Haushalt voraussetzen. Wer sich so liebt, muss die Absicherung also selber bauen: Testament, Vorsorgeauftrag, allenfalls eine Todesfallversicherung zugunsten des anderen.
Die Zahlen sind das eine. In meinen Gesprächen ging es aber mindestens so oft um anderes.
Da sind die Kinder. Erwachsene Kinder reagieren auf eine neue Liebe ihrer Mutter oder ihres Vaters manchmal mit grosser Freude, manchmal mit Misstrauen, häufig mit beidem. Hinter der Frage «Musst du gleich heiraten?» steckt selten Bosheit. Oft ist es die Sorge um das Erbe, manchmal auch Loyalität zum verstorbenen Elternteil. Sprechen Sie früh und offen darüber, wie Sie es finanziell regeln wollen. Wer die Kinder vor vollendete Tatsachen stellt, erntet Widerstand, wer sie informiert, meistens Verständnis.
Da ist die Trauer. Wer verwitwet ist, trägt den verstorbenen Partner mit. Das darf so sein und schliesst eine neue Liebe nicht aus. Es hilft aber, wenn die oder der Neue nicht in die gleiche Wohnung zieht, in der alles noch an die gemeinsamen Jahre erinnert. Viele Paare suchen sich deshalb eine neue gemeinsame Wohnung, oder sie bleiben bewusst getrennt.
Und da ist das Tempo. Mit sechzig hat man das Gefühl, keine Zeit verlieren zu dürfen. Gleichzeitig kennen sich zwei Menschen, die sich mit 64 begegnen, erst kurz, und jede Seite hat Gewohnheiten aus Jahrzehnten. Es gibt keinen Grund, die Rechtsform im ersten Jahr festzulegen. Man kann zuerst getrennt wohnen, dann zusammenziehen und später immer noch heiraten. Umgekehrt ist es schwieriger und teurer.
Eine Klientin sagte mir einmal: «Wir sind zu alt, um nicht zu heiraten, und zu alt, um zu heiraten.» Am Ende haben sie einen guten Mittelweg gefunden, und der hiess Testament plus zwei Wohnungen.
Schliesslich die unterschiedlichen Wünsche. Er möchte reisen, sie hütet zweimal pro Woche die Enkel. Sie möchte ein gemeinsames Zuhause, er hängt an seinem Garten. Solche Unterschiede sind kein schlechtes Zeichen. Sie sind aber ein guter Grund, die Wohnform nicht nur nach der Steuerrechnung zu wählen.
Die folgenden fünf Fragen ersetzen keine Beratung, sie zeigen aber, in welche Richtung Ihre Lage zeigt und was Sie als Nächstes abklären sollten. Es wird nichts gespeichert und nichts übermittelt, alles bleibt in Ihrem Browser.
Für Ihre persönlichen Zahlen gibt es gute und neutrale Anlaufstellen, viele davon kostenlos oder günstig.
Ausgleichskasse: Ihre kantonale oder berufliche AHV-Ausgleichskasse berechnet Ihre Rente, auch für den Fall einer Heirat, und erklärt Witwenrente und Zuschlag. Die Merkblätter und Adressen finden Sie auf ahv-iv.ch.
Pensionskasse: Verlangen Sie das aktuelle Reglement und fragen Sie schriftlich, was bei Heirat oder Konkubinat mit Ihrer Witwenrente passiert und ob eine Partnerrente vorgesehen ist.
Pro Senectute: In über hundert Beratungsstellen beraten Fachleute kostenlos zu Finanzen im Alter, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament.
Erbvertrag, Ehevertrag und öffentlich beurkundete Testamente macht das Notariat, je nach Kanton ein Amtsnotariat oder ein freiberufliches Büro.
Was eine Heirat oder ein Erbe an Ihren Partner steuerlich bedeutet, rechnet Ihnen das kantonale Steueramt vor, oft schon am Telefon.
Gehen Sie am besten zu zweit hin, mit Rentenentscheiden, Pensionskassenausweis und einer Liste Ihrer Fragen. Und nehmen Sie sich danach einen Abend Zeit, nur für Sie beide, ohne Zahlen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Gesetze, die Reglemente Ihrer Pensionskasse und die Auskünfte der zuständigen Stellen.
| AHV-Maximalrente | 2'520 |
| AHV-Minimalrente | 1'260 |
| Grenze Ehepaar (150 %) | 3'780 |
| Witwenrente AHV, höchstens | 2'016 |
| Verwitwetenzuschlag | 20 % |
| Pflichtteil Nachkommen | ½ |
CHF pro Monat, volle Beitragsdauer.