Verena Tschudin, Winterthur. Über dreissig Jahre Treuhand und Vorsorgeberatung, heute pensioniert.
Die häufigste Frage, die mir verwitwete Menschen mit einer neuen Liebe gestellt haben.
"Wenn ich mit Kurt zusammenziehe, verliere ich dann die Witwenrente?" Diese Frage habe ich so oft gehört, dass ich sie im Schlaf beantworten kann. Die kurze Antwort lautet: Bei der AHV nein, nur eine Heirat beendet die Rente. Bei der Pensionskasse kommt es auf das Reglement an. Die lange Antwort steht unten.
Die Witwen- oder Witwerrente der AHV erlischt, wenn die berechtigte Person wieder heiratet. Ein Konkubinat, also das Zusammenleben ohne Trauschein, steht nicht in der Liste der Gründe, die zum Erlöschen führen. Das bestätigt das Merkblatt 3.03 der AHV (Stand 1.1.2026). Sie können also mit Ihrem neuen Partner zusammenleben, und die AHV zahlt die Witwenrente weiter.
Ein Hinweis, weil er oft für Verwirrung sorgt: Wer selber schon eine Altersrente bezieht, bekommt von der AHV nicht zwei Renten. Ausbezahlt wird die höhere der beiden, dazu kommt bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent, begrenzt auf die Maximalrente. Auch dieser Zuschlag fällt bei einer Wiederheirat weg. Genaueres dazu auf der Hauptseite.
Das Parlament berät eine Reform der Hinterlassenenrenten. Nach den Plänen des Bundes sollen laufende Witwenrenten von Personen ab 55 Jahren weiter ausbezahlt werden. Für die Leserinnen dieser Seite dürfte sich also wenig ändern, aber verfolgen Sie die Nachrichten, die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen.
Auch die Witwen- oder Witwerrente aus der beruflichen Vorsorge erlischt nach dem Gesetz bei einer Wiederverheiratung (Art. 22 BVG). Für das Konkubinat sagt das Gesetz nichts. Die Pensionskassen dürfen aber in ihrem Reglement mehr regeln als das gesetzliche Minimum, und manche tun das.
Deshalb mein dringender Rat: Lesen Sie das Reglement der Pensionskasse, von der Sie die Witwenrente bekommen, oder fragen Sie dort schriftlich nach. Die Frage lautet: "Hat ein Zusammenleben mit einem neuen Partner Auswirkungen auf meine Hinterlassenenrente?" Bewahren Sie die Antwort auf.
Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente aus einer Pensionskasse bezieht, hat keinen Anspruch auf eine Leistung für Lebenspartner aus einer anderen Kasse (Art. 20a Abs. 2 BVG). Wenn Ihr neuer Partner Sie in seiner Pensionskasse begünstigen möchte, klappt das also nicht, solange Sie eine Witwenrente beziehen. Mehr dazu im Merkblatt Pensionskasse und Säule 3a.
Ist Ihr Mann oder Ihre Frau an den Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gestorben, bekommen Sie vielleicht eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung (UVG). Sie erlischt bei einer Wiederverheiratung, beim Tod oder bei einem Auskauf der Rente (Art. 29 UVG). Das Zusammenleben ist auch hier kein Grund.
Eine Besonderheit, die kaum jemand kennt: Wird die neue Ehe innerhalb von zehn Jahren geschieden oder für ungültig erklärt, lebt die Rente der Unfallversicherung wieder auf (Art. 33 UVG). Bei der AHV gibt es das in dieser Form nicht.
Ganz anders sieht es aus, wenn Sie nicht verwitwet, sondern geschieden sind und von Ihrem früheren Ehepartner Unterhalt bekommen. Hier haben die Gerichte eine klare Linie: Lebt die unterhaltsberechtigte Person in einem sogenannten qualifizierten Konkubinat, also in einer festen, eheähnlichen Gemeinschaft, wird das wie eine neue Ehe behandelt. Nach rund fünf Jahren Zusammenleben vermutet man das, und dann muss die berechtigte Person das Gegenteil beweisen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Unterhalt in einem solchen Fall endgültig wegfällt und nicht nur ruht (5A_373/2016). Nach etwa zwei Jahren Zusammenleben hat es ein qualifiziertes Konkubinat dagegen verneint (5A_127/2023). Wenn Sie in dieser Lage sind, lassen Sie sich vor dem Zusammenziehen beraten.
| Rente | Zusammenleben | Wiederheirat |
|---|---|---|
| AHV Witwen-/Witwerrente | bleibt | erlischt |
| AHV Verwitwetenzuschlag | bleibt | erlischt |
| Pensionskasse (BVG) | bleibt, sofern das Reglement nichts anderes sagt | erlischt |
| Unfallversicherung (UVG) | bleibt | erlischt, lebt bei Scheidung innert 10 Jahren wieder auf |
| Unterhalt nach Scheidung | kann nach ca. 5 Jahren wegfallen | erlischt |
Manchmal schon. Eine Heirat bringt ein gesetzliches Erbrecht, im besten Fall eine neue Hinterlassenenrente, und das Vertretungsrecht im Notfall. Ob das den Verlust der Witwenrente aufwiegt, hängt von den Beträgen ab. Rechnen Sie es aus, bevor Sie sich entscheiden, und sprechen Sie mit Ihrer Ausgleichskasse. Die Entscheidungshilfe auf der Hauptseite gibt eine erste Richtung.
Wer zusammenzieht und nicht heiratet, sollte die Lücken mit einem Konkubinatsvertrag und einem Testament schliessen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.