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Erbrecht und Testament für Paare ohne Trauschein

Seit 2023 kann man mehr frei vererben. Ohne Testament bekommt der Partner trotzdem nichts.

Das Gesetz kennt beim Erben nur Verwandte und Ehepartner. Wer ohne Trauschein zusammenlebt, ist für das Erbrecht eine fremde Person, auch nach zwanzig Jahren. Wenn Sie möchten, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin etwas bekommt, müssen Sie es schriftlich festhalten.

Was passiert ohne Testament?

Dann gilt die gesetzliche Erbfolge: Ihre Kinder erben alles, oder, wenn Sie keine haben, Ihre Eltern und Geschwister und deren Nachkommen. Der Lebenspartner geht leer aus. Er kann nicht einmal sicher in der gemeinsamen Wohnung bleiben, wenn sie Ihnen gehört hat.

Ich habe Fälle erlebt, in denen Kinder den Partner ihrer verstorbenen Mutter innert weniger Monate aus der Wohnung haben ausziehen lassen. Nicht aus Bosheit, oft einfach, weil niemand etwas geregelt hatte und die Erbengemeinschaft verkaufen wollte.

Wie viel Sie frei vererben können

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB), der Pflichtteil der Eltern ist ganz weggefallen. Damit ist die sogenannte verfügbare Quote grösser geworden.

Ihre FamiliePflichtteilefrei verfügbar
Kinder, kein EhepartnerKinder zusammen ½½
Ehepartner und KinderEhepartner ¼, Kinder ¼½
nur Eltern oder Geschwisterkeinealles
niemand mehrkeinealles

Ein Beispiel: Sie sind verwitwet, haben zwei Kinder und ein Vermögen von 400'000 Franken. Ohne Testament erben die Kinder je 200'000. Mit Testament können Sie die Hälfte, also 200'000 Franken, Ihrem Lebenspartner zuwenden. Die Kinder bekommen dann je 100'000, das ist ihr Pflichtteil.

Die Form: so wird das Testament gültig

Es gibt drei Formen (Art. 498 ZGB). Für die meisten kommen zwei in Frage:

Bewahren Sie das Testament an einem Ort auf, wo es gefunden wird. Viele Kantone bieten eine amtliche Hinterlegung an, fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach.

Erbvertrag: wenn beide sich binden wollen

Ein Testament können Sie jederzeit allein ändern. Wenn Sie und Ihr Partner sich gegenseitig verbindlich etwas zusichern wollen, ist ein Erbvertrag der richtige Weg. Er muss öffentlich beurkundet werden, beide erklären ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und zwei Zeugen (Art. 512 ZGB). Auch die Kinder können in einem Erbvertrag mitunterschreiben und zum Beispiel auf ihren Pflichtteil verzichten.

Wohnrecht und Nutzniessung: die Wohnung für den Partner

Oft wollen Paare gar nicht, dass der Partner die Wohnung erbt, sondern nur, dass er bis zu seinem Tod darin bleiben kann. Dafür gibt es zwei Instrumente, die man im Testament vermachen kann, solange die Pflichtteile der Kinder gewahrt bleiben:

Die Wohnung selbst geht dann an die Kinder, aber erst nach dem Tod des Partners können sie darüber frei verfügen. Das ist für viele Familien ein guter Kompromiss.

Erbschaftssteuer: der teure Teil

Ehepartner sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit, Konkubinatspartner nicht überall. Die Regeln sind kantonal und sehr unterschiedlich. Einige Beispiele (Stand Steuerperiode 2025):

Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt, bevor Sie grössere Beträge zuwenden. Manchmal ist eine Begünstigung über die Säule 3a oder die Pensionskasse günstiger.

Mit den Kindern reden

Das ist kein juristischer Rat, aber vielleicht der wichtigste auf dieser Seite: Erzählen Sie Ihren Kindern, was Sie regeln. Ein Testament, das nach dem Tod als Überraschung auftaucht, führt öfter zu Streit als eines, über das man vorher gesprochen hat. Viele Kinder sind erleichtert, wenn sie wissen, dass der neue Partner versorgt ist und sie sich nicht kümmern müssen.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.

[kurz gesagt]
Ohne Testament erbt der Konkubinatspartner nichts.

Seit dem 1.1.2023 sind die Pflichtteile kleiner: Mit Kindern können Sie in der Regel die Hälfte frei vererben.

Ein eigenhändiges Testament muss ganz von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein.
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