Verena Tschudin, Winterthur. Über dreissig Jahre Treuhand und Vorsorgeberatung, heute pensioniert.
Wer für Sie handeln darf, wenn Sie es nicht mehr können. Für Paare ohne Trauschein besonders wichtig.
Ein Schlaganfall, ein Sturz, eine beginnende Demenz: Wer nicht mehr selber entscheiden kann, braucht jemanden, der es für ihn tut. Bei Ehepaaren regelt das zum Teil das Gesetz. Bei Paaren ohne Trauschein regelt es niemand, wenn Sie es nicht selber tun.
Wird eine verheiratete Person urteilsunfähig, darf der Ehepartner sie in alltäglichen Dingen vertreten: Rechnungen bezahlen, das Einkommen und Vermögen ordentlich verwalten, die Post öffnen (Art. 374 ZGB). Das gilt nur für Ehepartner und eingetragene Partner.
Ein Lebenspartner hat dieses Recht nicht. Er kann nicht einmal die Miete von Ihrem Konto bezahlen. Im schlimmsten Fall muss die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand einsetzen, und das kann jemand anderes sein als die Person, die Ihnen am nächsten steht.
Bei medizinischen Entscheiden sieht es etwas besser aus: Wer mit der urteilsunfähigen Person im gleichen Haushalt lebt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, darf mitentscheiden (Art. 378 ZGB). Aber erst, wenn keine Patientenverfügung und keine eingesetzte Vertrauensperson da ist, und nur in einer festen Rangfolge. Bei Paaren mit getrennten Wohnungen greift auch das nicht.
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie vertritt, wenn Sie urteilsunfähig werden. Sie können drei Bereiche einzeln oder zusammen übertragen: die Personensorge (Wohnen, Pflege, Alltag), die Vermögenssorge (Bank, Rechnungen, Liegenschaft) und die Vertretung im Rechtsverkehr.
Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein, wie ein Testament, oder öffentlich beurkundet werden (Art. 361 ZGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist ungültig.
Sie können beim Zivilstandsamt eintragen lassen, dass es einen Vorsorgeauftrag gibt und wo er liegt. Das kostet eine kleine Gebühr, in einigen Kantonen rund 75 Franken, und sorgt dafür, dass die KESB ihn im Ernstfall findet.
Pro Senectute bietet mit dem "Docupass" eine Mappe mit Vorlagen und Erklärungen für Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weitere Dokumente an.
In der Patientenverfügung halten Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welchen nicht, und Sie können eine Vertrauensperson bestimmen, die an Ihrer Stelle mit den Ärzten spricht (Art. 370 ZGB). Sie muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein (Art. 371 ZGB), von Hand schreiben müssen Sie sie nicht. Einen Hinweis können Sie auf der Versichertenkarte der Krankenkasse eintragen lassen.
Wenn Sie Ihren Partner als Vertrauensperson einsetzen, hat er im Spital die gleiche Stellung, wie sie ein Ehepartner hätte. Das ist für Konkubinatspaare die wichtigste Zeile auf dem ganzen Formular.
Eine Vollmacht bei der Bank ist schnell erteilt, meistens mit einem Formular am Schalter. Sie hat aber einen Haken: Nach dem Gesetz erlischt eine Vollmacht, wenn die Person, die sie erteilt hat, urteilsunfähig wird oder stirbt, ausser es ist etwas anderes vereinbart (Art. 35 OR). Viele Bankformulare enthalten eine solche Klausel, aber nicht alle. Fragen Sie nach, ob die Vollmacht "über die Urteilsunfähigkeit hinaus" gilt. Sonst ist der Vorsorgeauftrag die sicherere Lösung.
Viele Paare richten ein gemeinsames Haushaltskonto ein. Das ist praktisch, hat aber Tücken:
Mein Rat: Auf das gemeinsame Konto gehört das Haushaltsgeld, nicht das Ersparte. Und im Konkubinatsvertrag steht, wie es bei einer Trennung aufgeteilt wird.
Wenn Sie heute nur einen Nachmittag Zeit haben, dann in dieser Reihenfolge: zuerst die Patientenverfügung mit Ihrem Partner als Vertrauensperson, dann der Vorsorgeauftrag, dann das Testament. Die Bankvollmacht erledigen Sie beim nächsten Gang zur Bank.
Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.