[senexpert.ch]
Entscheidungshilfen für die zweite Lebenshälfte
ein Thema, gründlich
Hauptseite[vergleich]
Merkblätter[9 themen]
Entscheidungshilfe[5 fragen]
Kontakt[schreiben]
Über mich | Impressum | Datenschutz

Zusammenziehen im Alter

Zwei Haushalte werden einer. Was Sie vorher klären sollten, damit es nachher schön bleibt.

Mit 25 zieht man zusammen, weil man sich eine Wohnung teilen will. Mit 65 bringt jede Person ein ganzes Leben mit: eine Wohnung voller Möbel, oft ein Haus, Kinder, Enkel, Gewohnheiten. Zusammenziehen im Alter ist deshalb weniger eine Frage der Liebe als eine der Planung. Die Liebe muss natürlich trotzdem da sein.

Wohin: seine, ihre oder eine neue Wohnung?

Die meisten Paare, die ich beraten habe, sind in die Wohnung von einem der beiden gezogen. Das ist günstig und einfach, hat aber einen Nachteil: Einer ist zu Hause, der andere Gast. Das legt sich nicht immer.

Eine neue Wohnung für beide ist teurer und mit mehr Aufwand verbunden, aber beide fangen am gleichen Punkt an. Wenn Sie es sich leisten können, lohnt sich das oft. Achten Sie dabei schon jetzt auf Lift, schwellenlose Zugänge und eine Dusche statt Badewanne. Mit 65 denkt man nicht gern daran, mit 80 ist man froh.

Der Mietvertrag

Es gibt zwei Varianten:

Ab 60 würde ich in den meisten Fällen dazu raten, dass beide unterschreiben. Dann kann der überlebende Partner in der Wohnung bleiben. Klären Sie im Konkubinatsvertrag, wer bei einer Trennung bleiben darf.

Wenn die Wohnung einem gehört

Zieht Ihr Partner in Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus, bleibt es Ihr Eigentum. Ohne Testament erben es die Kinder, und der Partner muss nach Ihrem Tod ausziehen, wenn die Erben es wollen. Um das zu verhindern, können Sie ihm im Testament ein Wohnrecht oder die Nutzniessung vermachen, soweit die Pflichtteile Ihrer Kinder es zulassen. Wie das geht, steht im Merkblatt Erbrecht und Testament.

Zahlt der Partner Ihnen eine Miete oder beteiligt er sich an Renovationen, halten Sie das schriftlich fest. Investiert er grössere Beträge, etwa in eine neue Küche, regeln Sie, was er bei einer Trennung oder Ihrem Tod zurückbekommt.

Die Möbel: zwei Haushalte, ein Platz

Klingt banal, ist aber oft der erste echte Streit: Wessen Sofa kommt mit, wessen Esstisch, wessen Bilder? Ein paar Erfahrungen:

Die Kosten teilen

Hälftig ist einfach, aber nicht immer fair, wenn die Renten sehr unterschiedlich sind. Viele Paare teilen die festen Kosten nach dem Verhältnis ihrer Einkommen und den Rest hälftig. Ein gemeinsames Haushaltskonto, auf das beide monatlich einen festen Betrag einzahlen, macht den Alltag einfacher. Mehr dazu im Merkblatt Vorsorgeauftrag, Vollmacht und Konto.

Denken Sie auch an die Versicherungen: Meist genügt eine Hausratversicherung für den gemeinsamen Haushalt, prüfen Sie aber, ob die Gegenstände beider Partner darin gedeckt sind, und passen Sie die Versicherungssumme an.

Ergänzungsleistungen: was sich ändert

Wer Ergänzungsleistungen zur AHV bezieht, fragt sich zu Recht, ob ein Zusammenzug sie gefährdet. Die Antwort ist zweigeteilt:

Melden Sie den Zusammenzug Ihrer EL-Stelle, die Berechnung wird angepasst. Achtung: Bei der Sozialhilfe gelten andere Regeln, dort kann ein Beitrag des Partners angerechnet werden.

Bevor Sie umziehen: die kurze Liste

  1. Wohnung und Mietvertrag klären.
  2. Inventar machen und einen Konkubinatsvertrag aufsetzen.
  3. Bei einer Witwenrente prüfen, ob die Pensionskasse etwas zum Zusammenleben sagt, siehe Witwenrente und Konkubinat.
  4. Testament, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung schreiben oder anpassen.
  5. Pensionskasse und Säule 3a: Partner melden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.
  6. Umzug der Gemeinde melden, EL-Stelle und Versicherungen informieren.

Und wenn Sie beim Lesen merken, dass Sie eigentlich gar nicht zusammenziehen möchten: Das ist auch eine Antwort. Lesen Sie dann das Merkblatt Living Apart Together.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.

[kurz gesagt]
Unterschreiben beide den Mietvertrag, haften beide für die ganze Miete, und kündigen können sie nur gemeinsam.

Bei den Ergänzungsleistungen zählt das Einkommen des Partners nicht, die Miete wird aber auf beide aufgeteilt.
[anlaufstellen]
nach oben senexpert.ch · Verena Tschudin, Winterthur · Über mich · Impressum · Datenschutz