[senexpert.ch]
Entscheidungshilfen für die zweite Lebenshälfte
ein Thema, gründlich
Hauptseite[vergleich]
Merkblätter[9 themen]
Entscheidungshilfe[5 fragen]
Kontakt[schreiben]
Über mich | Impressum | Datenschutz

Pensionskasse und Säule 3a: den Partner begünstigen

Ohne Trauschein bekommt der Partner nur etwas, wenn das Reglement es vorsieht und Sie es rechtzeitig melden.

Wenn ein verheirateter Mensch stirbt, zahlt die Pensionskasse dem überlebenden Ehepartner unter gewissen Voraussetzungen eine Rente. Für Paare ohne Trauschein sieht das Gesetz das nicht automatisch vor. Es erlaubt den Kassen aber, auch Lebenspartner zu begünstigen. Ob und wie, steht im Reglement.

Pensionskasse: was Art. 20a BVG erlaubt

Die Pensionskassen dürfen in ihrem Reglement vorsehen, dass beim Tod einer versicherten Person auch der Lebenspartner eine Leistung bekommt (Art. 20a BVG). Das Gesetz nennt als Voraussetzung eine der folgenden Situationen:

Das ist eine Kann-Vorschrift. Es gibt Kassen, die gar nichts für Lebenspartner vorsehen, andere zahlen eine Rente wie für Ehepartner, wieder andere nur ein einmaliges Todesfallkapital. Die Bandbreite ist gross.

Die Meldung zu Lebzeiten: der häufigste Fehler

Viele Reglemente verlangen, dass die versicherte Person den Partner noch zu Lebzeiten schriftlich meldet, oft mit einem eigenen Formular oder einem unterschriebenen Partnerschaftsvertrag. Fehlt diese Meldung, gibt es nichts, auch wenn das Paar seit zwanzig Jahren zusammengelebt hat. Gerichte haben solche Bestimmungen bestätigt.

Darum: Fragen Sie Ihre Pensionskasse nach dem Formular für die Begünstigung von Lebenspartnern, füllen Sie es aus und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Bei einem Stellen- oder Kassenwechsel müssen Sie das wiederholen.

Schon pensioniert?

Wenn Sie bereits eine Altersrente der Pensionskasse beziehen, gilt das Reglement der Kasse, die Ihnen die Rente zahlt. Manche Kassen sehen auch für Rentnerinnen und Rentner eine Partnerrente vor, manche nur, wenn die Partnerschaft schon vor der Pensionierung bestanden hat. Wer das Kapital bezogen hat, hat dort in der Regel keine Hinterlassenenleistungen mehr.

Ausschluss bei laufender Witwenrente

Bezieht Ihr Partner bereits eine Witwen- oder Witwerrente aus einer Pensionskasse, hat er keinen Anspruch auf eine Partnerleistung (Art. 20a Abs. 2 BVG). Siehe dazu auch Witwenrente und Konkubinat.

Säule 3a: die feste Reihenfolge

Bei der Säule 3a ist die Reihenfolge der Begünstigten in der Verordnung festgelegt (Art. 2 BVV 3):

  1. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner,
  2. die direkten Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für gemeinsame Kinder aufkommen muss,
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister,
  5. die übrigen Erben.

Der Lebenspartner steht also nach fünf Jahren Zusammenleben in der zweiten Gruppe, zusammen mit Ihren Kindern. Innerhalb dieser Gruppe können Sie bestimmen, wer wie viel bekommt. Melden Sie das Ihrer Bank oder Versicherung schriftlich, sonst wird nach Köpfen geteilt.

Wer weniger als fünf Jahre zusammengelebt hat und nicht unterstützt wurde, kommt nicht in die zweite Gruppe. Dann geht das 3a-Guthaben an die Kinder.

Steuern auf diesen Leistungen

Kapital aus Pensionskasse und Säule 3a wird beim Bezug gesondert besteuert, zu einem tieferen Satz als das Einkommen. Für Lebenspartner ist das oft günstiger als eine Erbschaft, die in vielen Kantonen mit hohen Sätzen besteuert wird. Einige Beispiele dazu stehen im Merkblatt Erbrecht und Testament. Die genaue Rechnung macht Ihr kantonales Steueramt.

Checkliste

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.

[kurz gesagt]
Pensionskasse: Eine Leistung für Lebenspartner ist freiwillig, das Reglement entscheidet. Meist braucht es 5 Jahre gemeinsamen Haushalt und eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten.

Säule 3a: Der Lebenspartner kommt nach 5 Jahren Zusammenleben in die zweite Gruppe der Begünstigten.
[anlaufstellen]
nach oben senexpert.ch · Verena Tschudin, Winterthur · Über mich · Impressum · Datenschutz