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AHV-Plafonierung: fünf Rechenbeispiele

Was die 150-Prozent-Grenze ein Ehepaar wirklich kostet, und wann sie gar nicht greift.

Auf der Hauptseite habe ich das Prinzip erklärt: Zwei verheiratete Personen bekommen zusammen nicht mehr als 150 Prozent der maximalen Einzelrente. Viele haben mir geschrieben, sie verstünden das Prinzip, aber nicht, was es für sie bedeutet. Darum hier die Rechnung an Beispielen.

Die Regel in drei Sätzen

Die maximale AHV-Altersrente beträgt 2026 für eine Einzelperson 2'520 Franken im Monat. Für ein Ehepaar sind beide Renten zusammen auf 150 Prozent davon begrenzt, also auf 3'780 Franken. Liegt die Summe der beiden Einzelrenten darüber, werden beide im gleichen Verhältnis gekürzt, bis die Summe genau 3'780 Franken beträgt.

Die Begrenzung gilt ab dem Moment, in dem beide eine Rente beziehen und verheiratet sind. Ein Konkubinatspaar bekommt die beiden Renten dagegen ungekürzt, egal wie lange es schon zusammenlebt.

Fünf Beispiele

Alle Beträge in Franken pro Monat. Die Renten sind gerundete Beispiele, Ihre eigenen stehen in Ihrem Rentenentscheid oder in einer Vorausberechnung der Ausgleichskasse.

PaarRente ARente BSummeverheiratetVerlust pro Monat
1. Beide volle Maximalrente2'5202'5205'0403'7801'260
2. Gut verdient und mittel2'5202'0004'5203'780740
3. Beide im mittleren Bereich2'2001'8004'0003'780220
4. Eine hohe, eine kleine Rente2'5201'4003'9203'780140
5. Zwei kleinere Renten1'8001'5003'3003'3000

Pro Jahr gerechnet sieht das so aus: Seit 2026 zahlt die AHV eine 13. Monatsrente aus, also gilt der Verlust dreizehnmal. Beim ersten Paar sind das 1'260 mal 13, also 16'380 Franken im Jahr. Beim dritten Paar sind es 2'860 Franken, beim vierten 1'820.

Wie die Kürzung verteilt wird

Gekürzt wird nicht einfach die grössere Rente, sondern beide im gleichen Verhältnis. Im zweiten Beispiel muss die Summe von 4'520 auf 3'780 Franken sinken, das sind gut 16 Prozent weniger. Beide Renten werden um diesen Anteil gekürzt: aus 2'520 werden rund 2'107, aus 2'000 werden rund 1'673. Zusammen ergibt das wieder 3'780.

Was bei einer späten Heirat sonst noch passiert

Bei einer Heirat werden die Einkommen, die beide Ehepartner während der gemeinsamen Ehejahre erzielt haben, für die Rentenberechnung geteilt (Splitting). Das betrifft aber nur die Jahre, in denen man verheiratet war und noch Beiträge bezahlt hat. Wer mit 66 heiratet, hat keine solchen Jahre mehr, bei ihm ändert sich durch das Splitting nichts. Wer mit 60 heiratet, hat noch einige Jahre, der Effekt bleibt aber meistens klein.

Wichtiger ist etwas anderes: Wer verwitwet ist und wieder heiratet, verliert den Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent und eine allfällige Witwenrente. Das kann mehr ausmachen als die Plafonierung selbst. Mehr dazu im Merkblatt Witwenrente und Konkubinat.

So berechnen Sie Ihre eigene Plafonierung

  1. Nehmen Sie Ihre beiden Einzelrenten aus dem Rentenentscheid. Wenn Sie noch keine Rente beziehen, können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung verlangen, die ist kostenlos.
  2. Zählen Sie beide zusammen.
  3. Liegt die Summe über 3'780 Franken, ist die Differenz Ihr monatlicher Verlust. Mal 13 ergibt den Verlust pro Jahr.
  4. Vergleichen Sie diesen Betrag mit dem, was die Heirat Ihnen bringt: Erbrecht, Hinterlassenenleistungen, Vertretungsrecht. Die Entscheidungshilfe auf der Hauptseite hilft beim Abwägen.

Wird die Plafonierung abgeschafft?

Darüber wird in Bern seit Jahren gestritten. Der Stand im Herbst 2026:

Nicht verwechseln: Die Volksabstimmung vom 29. November 2026 betrifft die Bundessteuer für Ehepaare, nicht die AHV.

Mein Rat: Entscheiden Sie nicht im Hinblick auf eine mögliche Gesetzesänderung. Selbst wenn sie kommt, gilt sie nach dem Beschluss des Nationalrats womöglich nur für neue Renten.

Häufige Fragen

Gilt die Plafonierung auch beim Vorbezug?
Ja, sobald beide Ehepartner eine Rente beziehen. Beim Vorbezug ist die Rente lebenslang gekürzt, die Plafonierung rechnet mit den gekürzten Beträgen.
Gibt es einen Ausgleich für die Plafonierung?
Teilweise. Verheiratete haben Vorteile bei den Hinterlassenenrenten und beim Verwitwetenzuschlag, und bei der AHV-Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen. Ob das für Sie aufgeht, hängt von Ihrer Situation ab.
Und wenn wir uns wieder scheiden lassen?
Dann entfällt die Plafonierung, und die Renten werden neu berechnet. Eine Scheidung aus Rentengründen würde ich aber niemandem empfehlen.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind Gesetz, Reglement und die Auskunft der zuständigen Stelle.

[kurz gesagt]
Ehepaare bekommen zusammen höchstens 3'780 Franken AHV im Monat (150 % der Maximalrente von 2'520).

Unverheiratete Paare bekommen beide Renten ungekürzt.

Die Plafonierung greift nur, wenn die beiden Renten zusammen mehr als 3'780 Franken ergeben.
[anlaufstellen]
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